Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd
getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen.
Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes sind davon ausgeschlossen.
Diese Leistung wird längstens bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Das Jugendamt bemüht sich, die im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgezahlten Unterhaltsbeträge von dem zum Unterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
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