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Wahlen

Sie haben Interesse an einer Tätigkeit im Wahlvorstand?


Die Stadt Overath benötigt rund 270 ehrenamtliche Helfer für die Wahlvorstände der Wahllokale.

-Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer bzw. Wahlhelferin handelt es sich um eine ehrenamtliche      Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte berufen werden kann.

- Für jedes Wahllokal werden acht Wahlhelfende benötigt, welche den Wahlvorstand bilden.

- Sie erhalten für ihre Tätigkeit je nach übertragener Funktion ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 bzw. 60 Euro.

Wer Lust auf diese spannende Tätigkeit hat, kann sich ab sofort als Wahlhelferin oder Wahlhelfer per E-Mail an wahlamt@overath.de bei der Stadt Overath bewerben.
Weitere Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer finden Sie hier.

Die Termine der nächsten Wahlen:


  • Europawahl: 09. Juni 2024
  • Bundestagswahl: Herbst 2025
  • Kommunalwahl: Herbst 2025
  • Landtagswahl: Frühjahr 2027

Allgemeine Informationen zu den Wahlen finden Sie hier.

Bundestagswahl

Wahlberechtigt für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist, wer am Wahltag


  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
  • Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.
  • Nicht wahlberechtigt ist, wer nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, d.h. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis


Wahlbekanntmachung


Europawahl

Informationen für Unionsbürger


Vom 06. bis 09. Juni 2024 findet in der Europäischen Union die Zehnte Direktwahl des Europäischen Parlaments statt, in Deutschland am Sonntag, den 09. Juni 2024.

Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können
entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen.

Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier Ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.

Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie im Rathaus Ihres Wohnorts

bis spätestens zum 19. Mai 2024 (Sonntag)

einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Den Antrag können Sie auch per Post an die Gemeinde senden.
(Bitte beachten Sie die allgemeinen Öffnungszeiten und Postlaufzeiten!)

Das Formular und ein Merkblatt erhalten Sie im Internet unter www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html oder bei Ihrer örtlichen Gemeindeverwaltung.

Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.



Wahlberechtigt für die Wahl zum Europäischen Parlament ist, wer am Wahltag,

1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat),

2. das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und

3. mindestens seit drei Monaten

• in der Bundesrepublik Deutschland oder

• in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

4. Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.

5. nicht wahlberechtigt ist, wer nach §6a Europawahlgesetz das Wahlrecht aufgrund eines Richterspruchs nicht besitzt.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.


Sie möchten gerne in Overath wählen?

Hier finden Sie den Antrag zur Eintragung


Sie möchten in Overath nicht mehr im Wählerverzeichnis geführt werden?


Hier finden Sie den Antrag zur Streichung



Sie sind aus dem Ausland zurückgekehrt?

Hier finden Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland



Informationen für im Ausland lebende Deutsche


Hier finden Sie Informationen der Bundeswahlleitung zur Europawahl 2024


Hier finden Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis


Kommunalwahlen

Die aktuellen Ergebnisse der Kommunalwahlen in der Stadt Overath können Sie hier erfahren

Festlegung der Kommunalwahlbezirke

Der Wahlausschuss der Stadt Overath hat in seiner Sitzung am 13.02.2020 in öffentlicher Sitzung über die Einteilung der Kommunalwahlbezirke entschieden.


Nach § 17 des Kommunalwahlgesetz NRW können die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden 

(§ 17 KWahlG NRW).


Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, sowie die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wurden am 25.02.2020 öffentlich bekannt gegeben und können nachfolgend heruntergeladen werden.

Download:

Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke

Landtagswahl

Wahlberechtigt für die Wahl zum Landtag ist, wer am Wahltag,


  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat)
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens in Nordrhein-Westfalen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
  • Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Informationen zur Landtagswahl in leichter Sprache finden Sie hier.