Wahlberechtigt für die Wahl zum Europäischen Parlament ist, wer am Wahltag,
1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat),
2. das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit drei Monaten
• in der Bundesrepublik Deutschland oder
• in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
4. Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.
5. nicht wahlberechtigt ist, wer nach §6a Europawahlgesetz das Wahlrecht aufgrund eines Richterspruchs nicht besitzt.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
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