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Abmelden eines Wohnsitzes

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,

  • die ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z.B. bei Aufgabe einer Nebenwohnung oder bei Wohnungslosigkeit).

 

Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden.

 

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs geändert.

 

Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, kann diese sowohl bei der Meldebehörde der Hauptwohnung als auch bei der Meldebehörde der Nebenwohnung abgemeldet werden.

 

 

Voraussetzungen

Sie ziehen aus einer in Overath registrierten Wohnung ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

 

 

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen
  • ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)

 Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist grundsätzlich erforderlich. 
  • In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Abmeldung möglich. Fügen Sie dann bitte den Personalausweis/Reisepass oder Identitätsnachweis in Kopie bei.
  • Den Meldeschein finden Sie unter Formulare.
  • Die Abmeldung kann nicht telefonisch oder per Mail erfolgen.

 

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache sofort

Gebühren

Die Abmeldung ist gebührenfrei.