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Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Geburt, Eheschließung, Sterbefälle, die sich im Ausland ereignet haben, lassen sich in Deutschland auch nachbeurkunden. Eine generelle Pflicht zur Nachbeurkundung eines im Ausland ereigneten Personenstandsfalles besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburts-, Ehe -, Lebenspartnerschafts -, oder auch Sterbeurkunde beweist die Tatsache des jeweiligen Personenstandsfalls.
Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtsregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
 
Antragsberechtigt sind
1.    bei einer Geburt: die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder
2.    bei einem Sterbefall: die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen
 
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet, so kann die Eheschließung/Lebenspartnerschaft  auf Antrag im Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend .
 
Antragsberechtigt sind
1. die Ehegatten;  sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
2. bei der Lebenspartnerschaft; die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder
 
Zuständig für die Nachbeurkundungen einer Eheschließung und einer Lebenspartnerschaft ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei einer Geburtsnachbeurkundung ist das zuständige Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
 
Bei einer Sterbefallnachbeurkundung liegt die Zuständigkeit, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, bei dem dort für diesen Ort zuständigem Standesamt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sollte auch dies in seiner Zuständigkeit nicht zu klären sein,  so ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung des Personenstandsfalles zuständig.
 
Wegen den vorzulegenden Unterlagen, setzen Sie sich unbedingt vorab mit dem Standesamt in Verbindung.

Gebühren

Eine Nachbeurkundung in einem deutschen Personenstandsregister ist mit Gebühren verbunden, welche im Rahmen der Beurkundung direkt zu zahlen sind. Hierbei handelt es sich um folgende Kosten:

- Nachbeurkundung eines Sterbefalls 21,00 €
- Nachbeurkundung einer Geburt, Eheschließung oder eingetragenen Lebenspartnerschaft 40,00 €
- Gebühr für eine Urkunde 10,00 € (jede weitere gleichlautende Urkunde 5,00 €)
- Stammbuch ab 20,00 €