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Vergnügungssteuer

Veranlagung zur Vergnügungssteuer

 

 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Overath veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Näheres regelt die Vergnügungssteuersatzung. 

 

 

 

 

Gebühren

Die Steuersätze entnehmen Sie bitte der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Overath (Vergnügungssteuersatzung)