Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.
Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).
Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.
Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.
· Sascha8dcbce0c74964aef827e6c2fa615af15.Herder@a45e2442e0a74cfaa3c4e434d40adeadstrassen.nrw.de
· patrick49d65aa6801a47d3a48483df45de563d.hahn@c602b53349c5472ba402803d9a63a797strassen.nrw.de
Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).