Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.
Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).
Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.
Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.
· Sascha21549a748da742a78ac92ac7a6d239dd.Herder@3dbb034b26f64378887fa16f881a14c7strassen.nrw.de
· patrick83102f0066934680b34bf0ad1acb2a29.hahn@6bdb85bdf04a4a80b72fae3c63914a77strassen.nrw.de
Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).