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Transporte an Sonn- und Feiertagen erlauben

Sie wollen an einem Feiertag oder an einem Sonntag mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit einem LKW mit Anhänger einen dringend notwendigen Transport durchführen.



Bei Prüfung der Anträge für die Erteilung von Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind daher auf dringende Fälle zu beschränken.

 

Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:

  1. Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  2. termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
  3. Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
  4. Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
  5. Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhängern)
  6. Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  7. Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu Auflassplätzen,
  8. Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)

Ausnahmen können auch für einen kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Verkehr vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger) erteilt werden.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO

Gebühren

Einzelausnahme: 50 €
Dauerausnahme  bis 6 Monate:  130 €

bis 1 Jahr:  200 €