Dabei wird unterschieden zwischen einer
- einfachen Melderegisterauskunft und einer
- erweiterten Melderegisterauskunft
Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen
- Geburtsdatum und -ort
- Geschlecht oder
- letzte bekannte Anschrift
Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Neutrale Antwort:
Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft
- wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
- eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
- weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
- weil die gesuchte Person in Overath überhaupt nicht gemeldet ist oder war
erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:
"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."
Hinweis:
Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder eine neutrale Antwort erteilt wird.
Voraussetzungen
Eine Auskunft aus dem Melderegister kann dann erteilt werden, wenn eine gesuchte Person ausreichend identifiziert werden kann.
Dies ist dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel ehemalige Meldeanschrift oder Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Übereinstimmung im Melderegister gefunden wird.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Bitte bringen Sie bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen mit:
- ein aktuelles Ausweisdokument
- bisherige bekannte Daten über die gesuchte Person
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Sie können die Dienstleistung persönlich oder schriftlich beantragen.
- Sie können die Dienstleistung auch online über unser Serviceportal beantragen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur schriftlichen Beantragung:
Falls Sie die Auskunft postalisch beantragen möchten, ist der Anfrage der entsprechende Nachweis über die vorab erfolgte Überweisung beizufügen oder eine verbindliche, einmalige, Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen.
Bearbeitungsdauer
Sofort bis einige Wochen.
-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren