Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt 1 Jahr bzw. endet mit der Vollendung des 12. Lebensjahres.
Die Verlängerung um 1 Jahr (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.
Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten.
Bitte informieren Sie sich daher vor Reiseantritt bei der für ihr Reiseziel zuständigen Botschaft oder konsularischen Vertretung, ob das von Ihnen beantragte Dokument zur Einreise akzeptiert wird. Hilfreich sind auch die Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.
Ein abgelaufener Kinderreisepass darf nicht mehr verlängert werden, eine Neuausstellung ist erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür entsprechen denen einer Erstausstellung.
Hinweis: Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.
Voraussetzungen
- deutsche Staatsangehörigkeit
- in Overath mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet
- das Kind muss bei der Antragstellung anwesend sein
Ausnahme:
- Overath ist Nebenwohnsitz und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- Soweit vorhanden, Vorlage des bisherigen Kinderausweises beziehungsweise Kinderreisepasses oder Personalausweises
- Ein aktuelles Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
- bei erstmaligem Antrag auf ein Ausweisdokument ist die Vorlage der neuesten Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Familienstammbuch) erforderlich.
- bei Bestehen einer Betreuung, die Bestallungsurkunde.
- Die Anwesenheit Ihres Kindes beim Antrag ist erforderlich
- Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
- Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
- Sofern ein/e Sorgeberechtigte/r nicht persönlich kommen kann, ist die Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen erforderlich. Bei allein Erziehenden ist ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorzulegen.
Hinweise zur Sorgerechtsregelung:
Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben.
Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.
Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. In diesem Fall bitte die beim Jugendamt abgegebene Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Die Ausstellung ist sofort möglich.
-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren