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Freistellungsverfahren

Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist für den Neubau, den Umbau oder die Änderung der Nutzungsart bei Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe keine Baugenehmigung erforderlich. Hier sieht die Landesbauordnung das sogenannte Freistellungsverfahren vor.

Das Bauvorhaben muss allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert sein. Zuständig für die Durchführung des Freistellungsverfahrens sind die Städte und Gemeinden.
Sofern die Stadt oder die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann das Freistellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall kann nach Ablauf des Monats mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Wenn die Stadt oder die Gemeinde dem Bauherrn schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann direkt mit dem Bau begonnen werden.
Der Architekt muss hierzu schriftlich bescheinigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die erforderlichen bautechnischen Nachweise müssen von  Fachplanern erstellt und  ab Baubeginn  bereitgehalten werden.
Der  Bauherr muss außerdem den unmittelbaren Nachbarn vor Baubeginn mitteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Die Bauaufsichtsbehörde muss über den Baubeginn und die Fertigstellung informiert werden. Die einschlägige Vorschrift hierzu ist § 67 der Landesbauordnung NRW. Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde und der Städte und Gemeinden gerne zur Verfügung.

Gebühren

Die Gebühr für die Erklärung der Stadt oder Gemeinde, dass mit dem Bauvorhaben begonnen werden kann und kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, beträgt 50.00 €. Sie wird nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgesetzt.