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Führungszeugnis

Sie benötigen ein Führungszeugnis? Bei einem Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Es ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es kann ab dem 14. Lebensjahr beantragt werden.

Die unterschiedlichen Führungszeugnisse:

  • Belegart N - für private Zwecke (Privatführungszeugnis)
  • Belegart O - zur Vorlage bei einer Behörde. In diesem Fall wird es direkt an die Behörde übersandt
  • Belegart NE - erweitertes Führungszeugnis für Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise bei privaten Stellen im Kinder- oder Jugendbereich tätig sind oder werden wollen
  • Belegart OE - erweitertes Führungszeugnis für Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise bei Behörden im Kinder- oder Jugendbereich tätig sind oder werden wollen

Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Ein Europäisches Führungszeugnis wird beim Vorliegen der Voraussetzungen für private Zwecke als auch zur Vorlage bei einer Behörde bzw. als erweitertes Führungszeugnis erteilt.

 

Bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ( Belegart NE oder OE)  muss eine schriftliche Bescheinigung der Stelle, die die Vorlage des Führungszeugnisses verlangt, vorgelegt werden. Aus dieser muss hervorgehen, dass ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz i.V.m. § 72 a Sozialgesetzbuch VIII benötigt wird.

Voraussetzungen

  • Die Ausstellung eines Führungszeugnisses kann nur für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erfolgen (Strafmündigkeit).
  • Wohnsitz in Overath
  • Die Antragstellung muss grundsätzlich persönlich erfolgen
  • Bei Minderjährigen (ab dem 14. Lebensjahr) kann auch der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
  • Bei geschäftsunfähigen Personen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. In diesem Fall ist eine Vertretungsvollmacht oder eine Bestallungsurkunde vorzulegen. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.

 

Online-Beantragung

 

Wenn Sie in Besitz eines Personalausweises mit Online-Funktion oder eines elektronischen Aufenthaltstitels sind, haben Sie auch die Möglichkeit, das Führungszeugnis online zu beantragen.

 

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz. Serviceportal des Bundesamtes für Justiz.

 

 

Bearbeitungsdauer

  • Die Ausstellung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz und dauert in der Regel 1-2 Wochen.
  • Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann länger dauern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss.

 

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Antrag nach Belegart NE oder OE schriftliche Bescheinigung der Stelle, die die Vorlage des Führungszeugnisses verlangt. Aus dieser muss hervorgehen, dass ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz i.V.m. § 72 a Sozialgesetzbuch VIII benötigt wird.
  • Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden.
  • Neben der persönlichen Antragstellung kann das Führungszeugnis auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben auch die Personendaten (Geburtstag, Geburts­name, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift er­sicht­lich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit dem Bürgerbüro – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.

-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren

Gebühren

Die Gebühr beträgt 13,- € und ist bei Antragstellung zu entrichten.

 

Zahlung kann in bar oder per EC-Karte erfolgen.

 

Gebührenbefreiungen

 

Ja

 

Hinweise zur Möglichkeit der Gebührenbefreiung, insbesondere für mittellose Personen oder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, finden sie hier:


Merkblatt Gebührenbefreiung

 

Gebührenermäßigungen

 

 

Nein