Dem "Bauen" - dem Eingriff in Natur und Landschaft - voran geht ein vielschichtiger Planungsprozess, bei dem es heute mehr und mehr erforderlich wird, ökologische Belange zu berücksichtigen: So muss die Planung neben anderen Zielen auch dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Der Gesetzgeber hat als Instrument die "naturschutzrechtliche Eingriffsregelung" eingeführt. Diese Regelung ist neben der dreistufigen flächendeckenden Landschaftsplanung als ein neues Instrument des modernen Naturschutzrechtes 1975 im Landschaftsgesetz (LG) und 1976 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert worden, mit dem Ziel, den Status - quo von Natur und Landschaft zu erhalten und damit einem weiteren Landschaftsverbrauch entgegen zu wirken.
Abgeleitet aus dem Verursacherprinzip dient die Eingriffsregelung dem Ziel, zu verhindern, dass die Belange von Natur und Landschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes nachhaltig und erheblich beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck wird die/der Verursachende eines Eingriffes – die Bauherrin, der Bauherr - verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungs- und Minimierungsgebot) sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Es ist zu untersuchen, ob auf die Planung verzichtet werden kann (sog. Null-Variante) oder Standortalternativen möglich sind. Die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Verpflichtungen.
Ausgleichsmaßnahmen sind im unmittelbaren Bereich des Eingriffes wertgleich und artgleich zur Kompensation der Funktionen von Natur und Landschaft durchzuführen. Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar und gehen andere Belange nach Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vor, so ist der Eingriff durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ersatzmaßnahmen sind auch an anderer Stelle in dem durch den Eingriff betroffenen Raum möglich und müssen nicht artgleich erfolgen. Im Bebauungsplan oder im Antragsverfahren erfolgen die Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz, die für alle rechtsverbindlich sind.