Ein Handschlag

Das Schiedsamt

Schiedsamt – außergerichtliche Streitbeilegung
Das Schiedsamt bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Konflikte schnell, kostengünstig und unbürokratisch beizulegen – ohne den Weg vor Gericht gehen zu müssen. Schiedspersonen unterstützen dabei neutral und vermittelnd, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie über das Schiedsamt wissen sollten.

Schiedsamt – Einigung statt Urteil

Immer häufiger werden Streitigkeiten – selbst bei Bagatellsachen – direkt vor Gericht gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Am Ende steht nicht selten ein „Sieg vor Gericht“, der jedoch teuer erkauft ist: Zwar ist die Rechtsfrage entschieden, doch die menschliche Beziehung zwischen den Beteiligten ist dauerhaft zerstört. Oft stellt sich hinterher die Frage, ob ein Gespräch und etwas Entgegenkommen nicht der bessere Weg gewesen wären.

Viele Bürgerinnen und Bürger teilen deshalb die Auffassung: Sich vertragen ist besser als klagen.

Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Unterstützung einer Schiedsfrau oder eines Schiedsmanns an. Diese haben sich über Jahrzehnte hinweg als neutrale und erfahrene Vermittler bewährt.

Sollten Sie also in eine Auseinandersetzung geraten, die in den Zuständigkeitsbereich des Schiedsamtes fällt, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsperson. Mit deren Hilfe lässt sich in der Regel eine faire, kostengünstige und unbürokratische Lösung finden – ganz ohne Gericht und auf Augenhöhe.

  • Amt und Aufgabe

    Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr.

    Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichtes bestätigt.

    Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Schlichtungsverhandlung in ihrer Privatwohnung statt. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

  • Wann kann das Schiedsamt helfen?

    Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.
    In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige - z.B. wegen einer "dummen Gans" oder einer ausgerutschten Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.

    • Solche Privatklagedelikte sind: 
    • Hausfriedensbruch, 
    • Beleidigung, 
    • Verletzung des Briefgeheimnisses, 
    • leichte Körperverletzung, 
    • gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, 
    • Sachbeschädigung.

    Das Schiedsamt ist aber auch die berufene Stelle, mancherlei bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu den anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an das Schiedsamt wenden.

    Wenn Sie z.B.

    • sich mit anderen Hausbewohnern um die Benutzung der Waschküche, 
    • mit den Grundstücksnachbarn wegen der Höhe der Gartenhecke, 
    • mit dem Handwerker von nebenan wegen der schlecht ausgeführten Rasenmäherreparatur, 
    • mit dem Hauswirt wegen eines von dessen Sohn verursachten Kratzers an Ihrem Auto, 
    • mit Ihrem Kaufmann wegen der Lieferung verdorbener Lebensmittel oder 
    • sich mit Ihrem Wohnungsnachbarn, der Sie beleidigt hat,

    streiten, versuchen Sie es mit dem Schiedsamt, ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streits mit Rechtsanwalt und Gericht denken!

  • Verfahrensablauf

    Der Papierkrieg findet nicht statt.

    Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden.

    Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen.

    Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen.

    Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.

    Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.

  • Kosten

    Die Kosten für das Schiedsverfahren sind nicht hoch.

    Die Gebühr für ein Schlichtungsverfahren beträgt 20,00 €. Wird ein Vergleich geschlossen: 30,00 €.
    Zu diesen Kosten kommen noch die Kosten für die Schreibauslagen sowie die Portokosten für die Zustellung der Ladungen zur Schlichtungsverhandlung dazu.
    Unter besonderen Umständen kann die Gebühr für das Schlichtungsverfahren von der Schiedsperson bis auf 50,00 € erhöht werden.

    Der Antragsteller leistet bei der Aufnahme seines Antrags vor der Schiedsperson einen Kostenvorschuss von ca. 60 €. Ohne diesen Kostenvorschuss darf die Schiedsperson nicht tätig werden. Die Kosten des Schiedsamts (siehe oben) werden nach Abschluss des Schiedsverfahrens gegen den Kostenvorschuss abgerechnet.

    Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

    Schreibauslagen: pro angefangene Seite 0,50 €
    Telefongebühren: 0,50 €

    Sollte der Antrag zurückgezogen werden, oder der Antragsteller kommt nicht zur Verhandlung, kann eine Verfahrensgebühr von 10,00 € berechnet werden.

  • Die Schiedspersonen

    Jede Gemeinde wählt mindestens eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Da die Schiedsperson regelmäßig in ihrem Amtsbezirk wohnt, kennt sie sich oftmals mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten besser aus als das fernere Amtsgericht.

Das Schiedsamt informiert

Layout 4

Hilfe zur Barrierefreiheit