Nahaufnahme von Service-Mitarbeitern mit Headset im Telefongespräch
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Lernmittelfreiheit

  • Kurztext

    Im Rahmen der Lernmittelfreiheit erhalten Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Schulbücher und vergleichbaren Lernmittel überwiegend leihweise und kostenfrei. Einen festgelegten Anteil müssen Eltern grundsätzlich selbst übernehmen; bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt dieser Eigenanteil.

  • Leistungsbeschreibung

    Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen erhalten die von der Schule eingeführten Lernmittel grundsätzlich zum befristeten Gebrauch unentgeltlich. Die Lernmittel bleiben in der Regel Eigentum des Schulträgers und werden für den Unterricht ausgeliehen. Soweit es die Art des Lernmittels erfordert, kann es ausnahmsweise zum dauerhaften Gebrauch überlassen werden.

    Als Lernmittel gelten insbesondere Schulbücher und andere Medien, die über einen längeren Zeitraum im Unterricht genutzt werden. Die Schulkonferenz entscheidet, welche Lernmittel eingeführt und welche davon im Rahmen des Eigenanteils durch die Eltern beschafft werden.

    Durchschnittsbeträge und Eigenanteil

    Die gesetzlich festgelegten Durchschnittsbeträge sind Höchstbeträge für die durchschnittlichen Lernmittelaufwendungen je Schülerin oder Schüler und Schuljahr. Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages.

    Für allgemeinbildende Schulen gelten derzeit:

    • Grundschule: bis zu 48,00 Euro; Eigenanteil bis zu 16,00 Euro
    • Sekundarstufe I: bis zu 102,00 Euro; Eigenanteil bis zu 34,00 Euro
    • Sekundarstufe II – gymnasiale Oberstufe: bis zu 93,00 Euro; Eigenanteil bis zu 31,00 Euro

    Preisbedingte Unterschreitungen des Eigenanteils sind möglich.

    Befreiung vom Eigenanteil

    Der Eigenanteil entfällt für Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten. Der entsprechende Leistungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis ist vorzulegen.

    Der Bezug anderer Leistungen – beispielsweise Bürgergeld nach dem SGB II, Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Wohngeld – führt nach § 96 Schulgesetz NRW nicht automatisch zu einer Befreiung. Der Schulträger kann jedoch in eigener Verantwortung weitere Entlastungen vorsehen.

    Was zählt nicht zu den Lernmitteln?

    Nicht von der Lernmittelfreiheit erfasst sind Gegenstände, die als persönliche Ausstattung oder als Verbrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise:

    • Hefte, Schreib- und Zeichenpapier,
    • Stifte und sonstige Schreibmaterialien,
    • Taschenrechner und vergleichbare Rechengeräte,
    • technische Hilfsmittel sowie
    • sonstige persönliche Arbeitsmaterialien.

    Diese Gegenstände müssen grundsätzlich selbst beschafft werden.

  • Rechtsgrundlage

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