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Beurkundungen Jugendamt

  • Kurztext

    Beim Jugendamt können Unterhaltsverpflichtungen für Kinder sowie Sorgeerklärungen kostenfrei beurkundet werden. Eine Unterhaltsurkunde schafft einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Mit der Sorgeerklärung können nicht miteinander verheiratete Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Für die Beurkundung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  • Leistungsbeschreibung

    Beurkundung zur Anerkennung einer Unterhaltspflicht und Sorgeerklärung

    Beurkundung von Unterhaltsansprüchen 

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 

    Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

    Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

    Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

    Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

    Beurkundung von Sorgeerklärungen

    Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge zunächst grundsätzlich der Mutter zu. Möchten beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können sie eine Sorgeerklärung abgeben. Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung kann kostenfrei beim Jugendamt erfolgen.

    Für die Beurkundung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. 

    Sie können sich auch wahlweise an einen Notar, an das Standesamt oder das Amtsgericht wenden.

    Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass 
    • Schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (z. B. Schreiben vom Anwalt oder Jugendamt)
    • Eventuell bereits abgeschlossene Unterhaltsfestsetzung
    • Alle Urkunden werden im Original benötigt
  • Voraussetzung

    Volle Geschäftsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

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