Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Kurztext
Benötigen Sie einen Nachweis über eine frühere Eheschließung und die dazu im Familienbuch beurkundeten Angaben, können Sie einen beglaubigten Registerausdruck aus dem Eheregister beantragen. Die früheren Familienbücher werden seit 2009 als Eheeinträge fortgeführt.
Leistungsbeschreibung
Familienbücher wurden bis zum 31. Dezember 2008 geführt. Sie enthielten neben den Angaben zur Eheschließung unter anderem Informationen über die Ehegatten, deren Namensführung, die Auflösung der Ehe sowie – nach damaliger Rechtslage – Angaben zu Eltern und Kindern.
Mit der Reform des Personenstandsrechts wurden die Familienbücher zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Die bis dahin geführten Familienbücher werden seitdem als Eheeinträge im Eheregister fortgeführt. Anstelle einer „beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch“ erhalten Sie daher heute einen beglaubigten Registerausdruck aus dem Eheregister. Dieser gibt den Eheeintrag einschließlich späterer Beurkundungen und Hinweise wieder.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- die Personen, auf die sich der Eheeintrag bezieht,
- deren Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
- Vorfahren und Abkömmlinge sowie
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen können.
Die Urkunde ist bei dem Standesamt zu beantragen, das den als Eheeintrag fortgeführten Familienbucheintrag verwahrt. Dieses muss nicht in jedem Fall das Standesamt des damaligen Eheschließungsortes sein. Wenn Ihnen das zuständige Standesamt nicht bekannt ist, unterstützt Sie das Standesamt bei der Klärung der Zuständigkeit.
Rechtsgrundlage
