Kurzzeitkennzeichen beantragen
Kurztext
Für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen, aber verkehrssicheren Fahrzeug können Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Es gilt ab dem Tag der Zuteilung für höchstens fünf Tage und grundsätzlich nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug.
Leistungsbeschreibung
Ein Kurzzeitkennzeichen ermöglicht bestimmte Fahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug. Es darf ausschließlich verwendet werden für:
- Probefahrten,
- Prüfungsfahrten, insbesondere zur Hauptuntersuchung, oder
- Überführungsfahrten.
Das Kurzzeitkennzeichen wird für ein bestimmtes Fahrzeug zugeteilt und ist ab dem Tag der Beantragung höchstens fünf Tage gültig. Eine Zuteilung im Voraus ist nicht möglich. Den Antrag können Sie persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde beziehungsweise einem Servicebüro stellen.
Das Fahrzeug muss grundsätzlich über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen und verkehrssicher sein. Liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, wird die Nutzung des Kurzzeitkennzeichens auf die gesetzlich zulässigen Fahrten zur Untersuchungsstelle und gegebenenfalls zu einer Werkstatt beschränkt. Die Beschränkung wird in der Zulassungsbescheinigung vermerkt.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Benötigt werden insbesondere:
- Personalausweis oder Reisepass; beim Reisepass zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung,
- elektronische Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer),
- Fahrzeugpapiere beziehungsweise ein geeigneter Nachweis der Fahrzeugdaten,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, sofern vorhanden,
- bei Unternehmen oder selbstständig Tätigen ein Handelsregisterauszug beziehungsweise eine Gewerbeanmeldung sowie
- bei Vertretung eine Vollmacht.
Liegt Ihr Wohn- oder Firmensitz außerhalb des Rheinisch-Bergischen Kreises, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass sich das Fahrzeug im Kreisgebiet befindet, beispielsweise durch einen Kaufvertrag. Personen ohne Wohn- oder Firmensitz in Deutschland müssen außerdem eine empfangsberechtigte Person benennen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für diese Dienstleistung betragen 13,10 €.
Anträge / Formulare
