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Straßenrecht und Widmungen

  • Kurztext

    Durch eine Widmung erhält eine Straße, ein Weg oder ein Platz die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird für bestimmte Verkehrsarten und Nutzungszwecke freigegeben. Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht mehr benötigt oder soll ihre Nutzung dauerhaft beschränkt werden, kann sie vollständig oder teilweise eingezogen werden. Die Stadt Overath führt die erforderlichen straßenrechtlichen Verfahren für die Straßen in ihrer Zuständigkeit durch.

  • Leistungsbeschreibung

    Straßen, Wege und Plätze stehen nicht allein deshalb der Allgemeinheit zur Verfügung, weil sie tatsächlich genutzt werden. Damit eine Fläche als öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts gilt, ist grundsätzlich eine Widmung erforderlich.

    Widmung

    Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die eine Verkehrsfläche für den öffentlichen Verkehr bestimmt wird. Dabei werden insbesondere festgelegt:

    • die genaue Lage und der Umfang der Verkehrsfläche,
    • die Straßengruppe, der die Fläche zugeordnet wird,
    • der Träger der Straßenbaulast sowie
    • mögliche Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten, Personengruppen oder Nutzungszeiten.

    Eine Widmung kann beispielsweise auf den Fußgänger-, Fahrrad- oder Anliegerverkehr beschränkt werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der Fläche ist oder die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der Widmung zugestimmt hat.

    Die Widmung wird öffentlich bekannt gemacht. Mit ihrer Wirksamkeit unterliegt die Fläche dem öffentlichen Straßenrecht. Davon zu unterscheiden sind private Verkehrsflächen sowie Grünflächen oder andere öffentliche Einrichtungen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

    Teileinziehung

    Durch eine Teileinziehung wird die bisher zulässige öffentliche Nutzung einer Straße nachträglich eingeschränkt. Dabei kann der Verkehr beispielsweise dauerhaft auf bestimmte Verkehrsarten oder Nutzungszwecke begrenzt werden. Die Fläche bleibt weiterhin eine öffentliche Straße.

    Einziehung

    Wird eine öffentliche Straße nicht mehr für den öffentlichen Verkehr benötigt oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, kann sie eingezogen werden. Mit der Einziehung verliert die Fläche ihre Eigenschaft als öffentliche Straße und darf nicht mehr im bisherigen Umfang von der Allgemeinheit genutzt werden.

    Die Einziehung verändert jedoch nicht automatisch die Eigentumsverhältnisse. Die Fläche „geht“ dadurch also nicht in privates Eigentum über; sie verliert lediglich ihren öffentlich-rechtlichen Straßenstatus.

    Die beabsichtigte Einziehung oder Teileinziehung wird grundsätzlich vorab öffentlich bekannt gemacht. Betroffene Personen erhalten dadurch Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und Einwendungen vorzubringen. Die abschließende Entscheidung wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

    Widmungs-, Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren werden regelmäßig von Amts wegen durchgeführt. Hinweise oder Anregungen können an das Amt für Tiefbau und Grünflächen gerichtet werden. Ein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten straßenrechtlichen Maßnahme besteht grundsätzlich nicht.

  • Rechtsgrundlage

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