Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum beantragen
Kurztext
Spezielle Hinweise für Stadt OverathWenn Sie eine städtische Straße, einen Geh- oder Radweg beziehungsweise eine andere öffentliche Verkehrsfläche aufgraben möchten, benötigen Sie vorher eine Aufbruchgenehmigung der Stadt Overath. Dies betrifft insbesondere Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie sonstige Eingriffe in den Straßenkörper. Für Kreis- und Landesstraßen ist der Antrag beim jeweils zuständigen Straßenbaulastträger zu stellen.
Leistungsbeschreibung
Spezielle Hinweise für Stadt OverathAufgrabungen und sonstige Eingriffe können die Substanz und Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen, Wege und Plätze beeinträchtigen. Sie dürfen deshalb grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn die Stadt Overath als zuständige Straßenbaubehörde dem geplanten Straßenaufbruch zugestimmt hat.
Eine Aufbruchgenehmigung ist insbesondere erforderlich für:
- die Neuverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen,
- die Änderung, Reparatur oder Erneuerung vorhandener Leitungen,
- die Herstellung von Hausanschlüssen,
- die Öffnung von Fahrbahnen, Geh- oder Radwegen sowie
- sonstige Arbeiten, die in den Straßenkörper eingreifen.
Antragstellung
Für jede Baustelle ist ein gesonderter Antrag einzureichen. Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten zu:
- Auftraggeberin oder Auftraggeber,
- ausführendem Unternehmen,
- Anlass und Rechtsgrundlage des Aufbruchs,
- genauer Lage und Umfang der Arbeiten,
- betroffenem Straßenbereich,
- geplantem Beginn und voraussichtlicher Dauer sowie
- Art der Wiederherstellung.
Zur Darstellung der geplanten Arbeiten ist ein Lageplan oder Luftbild mit eingezeichneter Aufbruchstelle beziehungsweise Leitungstrasse beizufügen.
Anträge für kleinere Aufbrüche sollten grundsätzlich mindestens zwei Wochen, umfangreiche Maßnahmen und Trassenverlegungen mindestens vier Wochen vor dem geplanten Baubeginn eingereicht werden.
Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Dabei können insbesondere Vorgaben zur:
- Verkehrssicherung,
- Ausführung der Arbeiten,
- Wiederherstellung der Oberfläche,
- Dokumentation,
- Gewährleistung und
- Abnahme der wiederhergestellten Fläche
festgelegt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Verkehrsfläche fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik wiederherzustellen. Die Stadt kann die Arbeiten und die Wiederherstellung kontrollieren und eine Abnahme durchführen.
Eine erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung, beispielsweise für die Sperrung oder Einschränkung des Straßenverkehrs, wird durch die Aufbruchgenehmigung nicht ersetzt und muss gesondert beantragt werden.
Zuständigkeit
Die Stadt Overath ist für Straßen, Wege und Plätze zuständig, die sich in ihrer Straßenbaulast befinden. Für eine Aufbruchgenehmigung für Landes- und Kreisstraßen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Stelle:
- Kreisstraßen:
Landrat des Rheinisch-Bergische Kreises
Kreishaus Heidkamp
Am Rübezahlwald 7
51469 Bergisch Gladbach
Strassenunterhaltung@rbk-online.de
- Landstraßen:
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Straßenmeisterei Burscheid
Hilgener Straße 2-4
51399 Burscheid;
sm-burscheid@strassen.nrw.de
Telefon: (02174) 6716-3, Fax: (02174) 6716-59
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für Stadt OverathAnträge / Formulare
