Straßenbaubeiträge
Kurztext
Für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden, dürfen in Nordrhein-Westfalen keine Beiträge mehr von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern erhoben werden. Bei Maßnahmen, deren Beschluss zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 gefasst wurde, gelten grundsätzlich noch die früheren Beitragsregelungen; die Anliegeranteile können jedoch vollständig durch Landesmittel übernommen werden. Davon zu unterscheiden sind Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Straße.
Leistungsbeschreibung
Straßenbaubeiträge dienten der anteiligen Finanzierung bestimmter Maßnahmen zur nachträglichen Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung bereits vorhandener öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Dazu können insbesondere Arbeiten an der Fahrbahn, den Geh- und Radwegen, der Straßenentwässerung oder der Straßenbeleuchtung gehören.
Nicht beitragsfähig sind gewöhnliche Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten, beispielsweise:
- das Ausbessern einzelner Schlaglöcher,
- kleinere Reparaturen an Gehwegen,
- punktuelle Arbeiten an Entwässerungseinrichtungen oder
- sonstige laufende Instandhaltungsmaßnahmen.
Maßnahmen aus den Jahren 2018 bis 2023
Für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden, gelten grundsätzlich noch die früheren Regelungen des Kommunalabgabengesetzes NRW und der damaligen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Overath.
Danach wären die beitragsfähigen Kosten zwischen der Stadt und den Eigentümerinnen, Eigentümern beziehungsweise Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke aufzuteilen. Die Höhe des jeweiligen Anliegeranteils richtet sich insbesondere nach der Art und Verkehrsfunktion der Straße sowie nach den betroffenen Teileinrichtungen.
Für diese Maßnahmen kann die Stadt Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen beantragen. Soweit die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und der umlagefähige Anliegeranteil vollständig vom Land übernommen wird, werden die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nicht mit Straßenbaubeiträgen belastet.
Maßnahmen ab dem 1. Januar 2024
Für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden, gilt ein gesetzliches Beitragserhebungsverbot. Die Stadt Overath darf für diese Maßnahmen keine Straßenbaubeiträge mehr von den Anliegerinnen und Anliegern erheben.
Zur Kompensation kann die Stadt beim Land Nordrhein-Westfalen eine Erstattung des Anteils beantragen, der nach der früheren Rechtslage auf die beitragspflichtigen Grundstücke entfallen wäre.
Abgrenzung zu Erschließungsbeiträgen
Das Beitragserhebungsverbot betrifft ausschließlich den nachträglichen Ausbau bereits vorhandener Straßen. Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage bleiben weiterhin möglich.
Bei einer erstmaligen Herstellung trägt die Stadt grundsätzlich zehn Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Die verbleibenden 90 Prozent werden nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Ob es sich um eine erstmalige Erschließung, eine beitragsfreie Unterhaltung oder eine Straßenausbaumaßnahme handelt, wird für jede Maßnahme gesondert geprüft.
Rechtsgrundlage
