Straßenbaubeiträge
Kurztext
- Straßenbaubeiträge: Straßenausbaubeiträge für Maßnahmen, die zwischen dem 01.01.2018 und dem 01.01.2024 beschlossen wurden, werden in der Regel durch Fördermittel abgedeckt. Für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2024 beschlossen wurden, besteht ein Beitragserhebungsverbot.
- Abgrenzung: Nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die beim erstmaligen Ausbau einer Straße anfallen.
- Voraussetzung: Die Stadt muss eine grundhafte Erneuerung der Straße erbringen (Wiederherstellung, Verbesserung oder Erweiterung der Straße). Laufende Instandhaltung (z.B. Schlaglochreparaturen) zählen nicht hierzu.
Leistungsbeschreibung
Maßnahmen mit Beschluss zwischen dem 01.01.2018 und dem 01.01.2024 (altes Recht)
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01. Januar 2018 und vor dem 01. Januar 2024 beschlossen wurden, unterfallen dem bis zum 31.12.2023 geltenden Recht. Es gelten mithin die Regelungen des § 8 Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) in der alten Fassung und die danach erlassene Straßenbaubeitragssatzung. Aus diesem Grund bleibt es in diesen Fällen grundsätzlich bei der anteiligen Kostenbeteiligung der Anlieger. Der jeweilige Anteil richtet sich nach Art, Funktion und Bedeutung der Straße. Jedoch fallen diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge. Das bedeutet, dass die Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen zu 100 Prozent von Beitragspflichten im Zusammenhang mit Straßenbau freigestellt werden, sofern der auf die Beitragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme zu 100 Prozent gefördert werden kann.
Maßnahmen mit Beschluss nach dem 01.01.2024
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01. Januar 2024 vom Stadtrat beschlossen werden, unterliegen dem Beitragerhebungsverbot und der landesgesetzlichen Erstattungsleistung. Für diese Straßenbaumaßnahmen werden seitens der Stadt Overath keine Beiträge mehr von den Anliegern erhoben. Die Neuregelung sieht vor, dass Maßnahmen zur Verbesserung oder Erneuerung öffentlicher Straßen, Wege oder Plätze vollständig durch die Kommune finanziert werden. Zur Kompensation der entfallenen Anliegerbeiträge kann die Kommune eine Förderung des Landes NRW beantragen. Die Höhe der Förderung entspricht dem Anteil, der nach altem Recht von den Anliegern zu tragen gewesen wäre.
Erschließungsbeiträge
Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage- wie z.B. eine öffentliche Straße, erstmalig herstellt. Die Stadt trägt 10 Prozent der Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden.
Rechtsgrundlage
- § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
- §§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB)
- Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Overath
- Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der Stadt Overath