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FAQ - Häufig gestellte Fragen

In unseren FAQ finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Wahl.

Ob Wahlraum, Stimmzettel, Briefwahl oder allgemeine Regelungen – hier haben wir die wichtigsten Informationen übersichtlich für Sie zusammengestellt. So finden Sie schnell die passenden Hinweise, ohne lange suchen zu müssen.



Sie sind nicht fündig geworden? Wir helfen Ihnen gerne.

Im Wahlraum

  • Kann ich trotz beantragter Briefwahlunterlagen im Wahllokal wählen?

    Ja, bitte bringen Sie hierfür den Wahlschein (liegt Ihren Briefwahlunterlagen bei) und einen Lichtbildausweis in den Wahlraum mit.

  • Muss ich im Wahlraum meinen Personalausweis vorlegen?

    Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass Sie sich im Wahlraum ausweisen. Denn wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Der Wahlvorstand kann verlangen, dass Sie sich ausweisen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen.

  • Was mache ich, wenn ich meinen Personalausweis vergessen habe?

    Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung dabeihaben, können Sie in den meisten Fällen trotzdem wählen, sofern Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann. 
    Bitte bringen Sie sicherheitshalber immer Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

  • Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis stehe?

    Wenn Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie im Wahllokal nicht wählen.
    Prüfen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung oder kontaktieren Sie das Wahlamt.
    Eine Eintragung ist nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Stichtag möglich. Nach diesem Termin kann keine nachträgliche Aufnahme mehr erfolgen.

  • Muss ich zur Stimmabgabe die Wahlkabine nutzen?

    Ja, Sie müssen sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine begeben.
    Außerdem müssen Sie in der Wahlkabine Ihren Stimmzettel so falten, dass Ihre Wahlentscheidung nicht erkennbar ist. Nur so kann das Wahlverfahren ordnungsgemäß ablaufen und das Wahlgeheimnis gewahrt werden.

  • Darf ich eine Hilfsperson zur Unterstützung mitnehmen?

    Ja. Wenn Sie aufgrund einer körperlichen Einschränkung oder mangelnder Lesefähigkeit Unterstützung benötigen, dürfen Sie eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen.
    Diese Person ist verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu wahren und darf Ihren Willen nicht beeinflussen.

  • Darf ich mit meiner Partnerin bzw. meinen Partner die Wahlkabine aufsuchen?

    Nein, es darf sich nur eine Person in der Wahlkabine aufhalten. Denn durch eine gleichzeitige Stimmabgabe mehrerer Personen würde das Wahlgeheimnis verletzt.

    Eine Ausnahme von der Pflicht, die Wahlkabine allein zu nutzen, besteht für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen oder wegen einer Behinderung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen und/oder falten können. Diese Personen können sich von einer anderen Person helfen lassen.

  • Darf ich mein Kind mit in die Wahlkabine nehmen?

    Gegen die Mitnahme von Kleinstkindern, bestehen keine Bedenken. Maßgeblich ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt und der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl sichergestellt ist.

  • Darf ich mein Haustier mit ins Wahllokal nehmen?

    Tiere dürfen grundsätzlich nicht ins Wahllokal mitgenommen werden – mit Ausnahme von Assistenzhunden.
    Assistenzhunde dürfen das Wahllokal betreten, da sie als notwendige Hilfe anerkannt sind.

  • Dürfen beim Wählen Selfies oder Videoaufzeichnungen gemacht werden?

    In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Auch außerhalb der Wahlkabine kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen im Wahlraum unterbinden. Das dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses. Niemand soll nachvollziehen können, welche Person für welche Wahlvorschläge gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis ist verletzt, sobald der ausgefüllte und in die Urne geworfene Stimmzettel einer Person zugeordnet werden kann. Das Verbot schützt außerdem die Freiheit der Wahl. Andere Wähler sollen vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.

    Verstößt eine Person gegen diese Vorgaben und nimmt sie die eigene oder eine fremde Stimmabgabe auf, so ist der Wahlvorstand verpflichtet einzuschreiten. Er verweigert die Entgegennahme des Stimmzettels und kann Personen, die das Wahlgeheimnis gefährden, aus dem Wahlraum verweisen.

    Wird ein Wähler oder eine Wählerin vom Wahlvorstand zurückgewiesen, ist ihm oder ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er oder sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

  • Ist es ausreichend, wenn nur ein Bleistift in der Wahlkabine liegt?

    In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit liegen. Dies können Bleistifte, Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und dergleichen sein. Man kann auch einen eigenen Stift verwenden.

    Auch wenn ein nicht dokumentenechter Bleistift benutzt wird, begründet dies keinen Wahlfehler. Eine nachträgliche Manipulation des Stimmzettels ist ausgeschlossen, weil die Stimmauszählung öffentlich ist und die Mitglieder der Wahlvorstände sich außerdem gegenseitig kontrollieren.

Der Stimmzettel

  • Kann ich mich bei der Wahl enthalten? 

    Eine wahlberechtigte Person enthält sich der Stimme, indem sie nicht an der Wahl teilnimmt. Sie wird dann nicht bei der Wahlbeteiligung erfasst. Eine Stimmenthaltung durch das Ankreuzen eines Feldes „Stimmenthaltung“ auf dem Stimmzettel gibt es hingegen nicht.

    Geht man zur Wahl und nimmt keine oder nur eine Eintragung auf dem Stimmzettel vor, so werden die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig gewertet. Die Stimmabgabe wird in diesem Fall bei Ermittlung der Wahlbeteiligung erfasst.

  • Warum sind Stimmzettel in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten?

    Aussparungen am Stimmzettel (zum Beispiel ein Loch oder eine abgeschnittene Ecke) in der rechten oberen Ecke helfen blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen dabei, eine Stimmzettelschablone anzulegen. Sie ist ein Hilfsmittel, mit dem sie den wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können. Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anforderung und unabhängig von einer Mitgliedschaft kostenlos zur Verfügung gestellt.

  • Wieso stehen auf einigen Stimmzetteln Angaben zu Altersgruppe und Geschlecht? 

    Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen. Diese Stimmzettel werden in Wahlbezirken ausgegeben, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird. Mit ihr wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses erhoben, wie die Wahlberechtigten nach Geschlecht und in festgelegten Geburtsjahresgruppen gewählt haben.

  •  Wann ist eine Stimme ungültig?

    Eine Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel:

    • nicht amtlich hergestellt wurde,
    • keine Kennzeichnung enthält,
    • für einen anderen Wahlbereich bestimmt ist,
    • den Willen der wählenden Person nicht eindeutig erkennen lässt,
    • Zusätze, Bemerkungen oder Vorbehalte enthält.

    Wie viele Stimmen dadurch ungültig werden, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und dem konkreten Einzelfall ab. Wird nur ein Teil des Stimmzettels gekennzeichnet, bleiben nicht abgegebene Stimmen ungültig.


    Bei der Briefwahl sind die Stimmen außerdem ungültig, wenn:

    • der Stimmzettel nicht im vorgesehenen Stimmzettelumschlag abgegeben wurde,
    • der Stimmzettelumschlag leer ist,
    • der Umschlag in einer Weise von den übrigen abweicht, die das Wahlgeheimnis gefährden kann,
    • der Umschlag einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
  • Was passiert, wenn ich mich verschreibe?

    Wichtig ist, dass aus Ihrer Kennzeichnung Ihr Wille eindeutig erkennbar ist. Ein verschriebener Stimmzettel kann nicht einfach ersetzt werden. Ob ein neuer Stimmzettel ausgegeben werden darf, entscheidet der Wahlvorstand im Einzelfall. Ein radierter oder korrigierter Stimmzettel kann ungültig werden, wenn der Wille nicht eindeutig erkennbar ist.

  • Darf ich auf dem Stimmzettel korrigieren oder durchstreichen?

    Korrekturen, Radierungen oder Durchstreichungen sind nicht empfohlen. Ein Stimmzettel ist nur gültig, wenn der Wille eindeutig erkennbar bleibt.
    Zusätze, Bemerkungen oder unklare Markierungen können zur Ungültigkeit führen.

  • Warum stehen mehrere Parteien oder Listen auf einer Seite?

    Der Aufbau des Stimmzettels wird gesetzlich vorgegeben. Reihenfolge und Darstellung richten sich nach eingereichten Wahlvorschlägen und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Dies kann je nach Wahlart unterschiedlich sein.

  • Woher weiß ich, wie viele Kreuze ich machen darf?

    Die zulässige Anzahl der Stimmen ist auf dem Stimmzettel angegeben und kann je nach Wahlart variieren. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Stimmzettel. Mehrfachkennzeichnungen, die nicht vorgesehen sind, führen zur Ungültigkeit der Stimme(n).

Allgemeines

  • Wie erfahre ich, ob und wann eine Wahl stattfindet?

    Wahltermine werden öffentlich bekannt gemacht – unter anderem im Amtsblatt, auf der städtischen Website und über die Wahlbenachrichtigung.
    Sobald ein Wahltermin feststeht, informiert die Stadt umfassend über Ablauf, Fristen und Wahlmodalitäten.

  • Wer darf wählen?

    Wahlberechtigt ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Wahl erfüllt und im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    Dies umfasst in der Regel:

    • Mindestalter
    • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
    • Staatsangehörigkeit (je nach Wahlart)

    Die Wahlberechtigung ist Abhängig von der jeweiligen Wahl. Alle Details finden Sie im Informationsbereich zu den verschiedenen Wahlen.

  • Was passiert, wenn ich zwei Wahlbenachrichtigungen erhalte?

    Doppelte Wahlbenachrichtigungen entstehen häufig nach Umzügen oder Datenabgleichen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das Wahlamt.
    Es wird geprüft, in welchem Wahlbezirk Sie tatsächlich eingetragen sind. Nur eine Wahlbenachrichtigung ist gültig.

  • Kann ich meine Wahlbenachrichtigung auch digital vorzeigen?

    Nein.
    Die Wahlbenachrichtigung muss im Original oder zumindest in Papierform vorgelegt werden. Digitale Darstellungen (Foto, PDF, App) werden nicht als offizieller Nachweis akzeptiert. Ein gültiger Ausweis kann dennoch erforderlich sein.

  • Was passiert, wenn ich zum Wahltermin verhindert bin?

    In diesem Fall können Sie Briefwahl beantragen.
    Die Unterlagen können auch ins Ausland versandt werden – beachten Sie dabei die längeren Postlaufzeiten. Alle Informationen rund um die Briefwahl finden Sie hier.

  • Kann ich jemanden bevollmächtigen, für mich zu wählen?

    Nein.
    Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht.
    Nur die Antragstellung für Briefwahl darf bevollmächtigt werden – nicht die Stimmabgabe selbst.

  • Warum bekomme ich keine Wahlbenachrichtigung?

    Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, kann dies mehrere Gründe haben:

    • Sie sind nicht im Wählerverzeichnis eingetragen
    • Sie sind erst nach dem Stichtag umgezogen
    • Ihre Daten konnten postalisch nicht zugestellt werden

    Wenden Sie sich in diesem Fall unmittelbar an das Wahlamt. Dieses wird den Sachverhalt prüfen und Ihnen Auskunft geben.

  • Wie kann ich prüfen, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?

    Sie können dies beim Wahlamt erfragen oder in der öffentlichen Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses prüfen.
    Ein Eintrag ist nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Stichtag möglich.

  • Kann ich meine Wahlunterlagen an eine andere Adresse schicken lassen?

    Ja.
    Bei der Briefwahl können Sie eine abweichende Versandadresse angeben, z. B. Arbeitsplatz, Ferienadresse oder Pflegeeinrichtung.
    Die Wahlunterlagen dürfen jedoch nicht persönlich per E-Mail verschickt werden.

  • Was mache ich, wenn ich am Wahltag plötzlich nicht mehr mobil bin?

    In diesem Fall können Sie – bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung – noch bis 15:00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.
    Hierzu müssen die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

  • Wie wird sichergestellt, dass meine Stimme geheim bleibt?

    Das Wahlgeheimnis wird durch gesetzliche Vorgaben gewährleistet.
    Dazu gehören Wahlkabinen, verschlossene Umschläge, getrennte Prüfung von Wahlschein und Stimmzettel sowie klare Vorgaben für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.

  • Wie erfahre ich das Wahlergebnis?

    Die vorläufigen Ergebnisse werden am Wahlabend veröffentlicht. Einen Link finden Sie auch auf unserer Homepage.
    Das endgültige Ergebnis wird nach der Prüfung durch den Wahlleiter bzw. die Wahlleitende bekannt gegeben.

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