In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Auch außerhalb der Wahlkabine kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen im Wahlraum unterbinden. Das dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses. Niemand soll nachvollziehen können, welche Person für welche Wahlvorschläge gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis ist verletzt, sobald der ausgefüllte und in die Urne geworfene Stimmzettel einer Person zugeordnet werden kann. Das Verbot schützt außerdem die Freiheit der Wahl. Andere Wähler sollen vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.
Verstößt eine Person gegen diese Vorgaben und nimmt sie die eigene oder eine fremde Stimmabgabe auf, so ist der Wahlvorstand verpflichtet einzuschreiten. Er verweigert die Entgegennahme des Stimmzettels und kann Personen, die das Wahlgeheimnis gefährden, aus dem Wahlraum verweisen.
Wird ein Wähler oder eine Wählerin vom Wahlvorstand zurückgewiesen, ist ihm oder ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er oder sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.