Europawahl

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    Bekanntmachungen

    Sobald eine Wahl bevorsteht, werden hier die entsprechenden Wahlbekanntmachungen veröffentlicht. Aktuell stehen keine Wahlen an, daher sind keine Dokumente hinterlegt.

    Aktuelle Wahlbekanntmachung:

    Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge:

    Weitere Bekanntmachungen des Wahlamtes:

    Wahlberechtigung

    Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

    Wahlberechtigt für die Wahl zum Europäischen Parlament ist, wer am Wahltag:

    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat),
    • das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
    • mindestens seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.
    • nicht wahlberechtigt ist, wer nach §6a Europawahlgesetz das Wahlrecht aufgrund eines Richterspruchs nicht besitzt.

    Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Auslandsdeutsche

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen.

    Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier Ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie im Rathaus Ihres Wohnorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Den Antrag können Sie per Post an die Stadtverwaltung senden (bitte beachten Sie Postlaufzeiten und die gesetzlichen Fristen). Ein elektronischer Versand ist nicht möglich.


    Auslandsdeutsche:

    Auslandsdeutsche sind deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz dauerhaft im Ausland haben. Auch ohne Wohnsitz in Deutschland können Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl und an der Europawahl teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie die gesetzlichen Bedingungen für das Wahlrecht erfüllen. Eine Teilnahme an Kommunal- oder Landtagswahlen ist ohne Wohnsitz in Deutschland nicht möglich.

    Für die Wahlteilnahme müssen sich Auslandsdeutsche vor jeder Bundestags- und Europawahl neu in das Wählerverzeichnis ihrer letzten deutschen Wohnsitzgemeinde eintragen lassen. Dies geschieht durch einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis. Der Antrag ist rechtzeitig schriftlich zu stellen, da die Unterlagen ausschließlich per Post versandt werden können.

    Auslandsdeutsche müssen hierbei nachweisen, dass sie entweder innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben oder die deutschen politischen Verhältnisse persönlich und unmittelbar vertraut kennen. Nach erfolgreicher Eintragung erhalten Auslandsdeutsche die Wahlunterlagen für die Briefwahl direkt von der Gemeinde.

    Den Antrag können Sie per Post an die Stadtverwaltung senden (bitte beachten Sie Postlaufzeiten und die gesetzlichen Fristen). Ein elektronischer Versand ist nicht möglich.

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