Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien Zustimmung
Kurztext
- Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien, Zustimmung
- OZG-Leistung Breitbandausbau
- Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien, Zustimmung nach § 127 TKG
- Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen
- für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen
- betroffenes Grundstück ist ein öffentlicher Verkehrsweg
- schriftlich oder online
- Genehmigung durch Kommune, Landkreis, kreisfreie Stadt, Land oder Bund
Leistungsbeschreibung
Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien und möchten Telekommunikationsleitungen in öffentlichen Straßen verlegen oder ändern. Hierzu benötigen Sie die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Voraussetzung ist hierfür die Vorlage eines Antrages in schriftlicher oder elektronischer Form vor Realisierung der Baumaßnahme.
Der Antrag muss Angaben zum konkreten Standort der Leitungsverlegung, insbesondere welche Straße und welche Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung, sowie Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten.
Liegt ein vollständiger Antrag vor und stimmt der Straßenbaulastträger nach Prüfung der Antragsunterlagen der Verlegung oder Änderung zu, erteilt es die Zustimmung per Bescheid nach § 127 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG).
Der Antragsteller ist verpflichtet die Verwaltungskosten zu tragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Bei nur geringfügigen baulichen Maßnahmen, die dem Träger der Wegebaulast vollständig angezeigt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Wegebaulastträger nicht innerhalb eines Monats auffordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Spezielle Hinweise für - Stadt OverathRechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
- Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
- Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
- Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
- dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen
Voraussetzung
Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber öffentlicher eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.
Verfahrensablauf
Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).
Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.
Weiterführende Informationen
Informationen zum modernisierten Telekommunikationsgesetz auf den Seiten des Bundesministeriums: https://bmdv.bund.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Telekommunikationsgesetz-TKG/telekommunikationsgesetz-tkg.htmlHinweise
Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich, per Niederschrift oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden.Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Sollten Sie nach drei Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Ist der Antrag besonders schwierig, kann sich die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Sie werden darüber informiert.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Gebuehren
Es entstehen Verwaltungskosten nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW, GebG NRW) und der All-gemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).Bearbeitungsdauer
In Abhängigkeit von der Schwierigkeit und dem Umfangs des Antrags beträgt die Bearbeitungszeit durchschnittlich 2 bis 4 Wochen.
Sollten Sie nach drei Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Ist der Antrag besonders schwierig, kann sich die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Sie werden darüber informiert.
Frist: 3 Monate
Anträge / Formulare