Einsatz von Drohnen in Flughafennähe
Der Betrieb und die Nutzung von Drohnen werden immer beliebter. Rund um Flughäfen gelten jedoch besondere gesetzliche Vorgaben und Einschränkungen. Dabei spielen insbesondere die Entfernung zum Flughafen und die Flughöhe der Drohne eine entscheidende Rolle.
Im Umkreis von einem Kilometer um den Flughafen sowie zusätzlich fünf Kilometer in den An- und Abflugrichtungen der Start- und Landebahnen ist der Drohnenbetrieb grundsätzlich verboten (Zone 1). In diesem Bereich ist eine individuelle Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) erforderlich. Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Auch im weiteren Umfeld des Flughafens gelten besondere Regelungen. Das Gebiet ist in weitere Flugzonen (Zone 2 bis 4) eingeteilt. Je größer die Entfernung zum Flughafen ist, desto höher darf eine Drohne grundsätzlich ohne individuelle Freigabe fliegen. Wird die für die jeweilige Zone zulässige Flughöhe überschritten, muss vor dem Flug eine Freigabe bei der DFS beantragt werden.
Vor dem Start informieren
Wer eine Drohne fliegen möchte, sollte sich bereits vor dem Start über die geltenden Regelungen und die Flugzone am jeweiligen Standort informieren.
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) stellt hierzu Informationen zu den wichtigsten Regeln für den Drohnenbetrieb bereit. Über die entsprechenden Online-Angebote kann auch eine erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe beantragt werden. Die Bearbeitung eines Antrags kann nach Angaben der DFS rund 14 Tage dauern.
Für Android- und iOS-Geräte steht außerdem die kostenlose App Droniq TraX (Android und iOS) zur Verfügung. Mit der App lässt sich unter anderem prüfen, in welcher Flugzone man sich befindet und welche Vorgaben dort für den Drohnenbetrieb gelten.
Weitere Informationen zur Drohnennutzung stellt auch die Bezirksregierung Düsseldorf zur Verfügung.
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