Informationen zum Rückschnitt von Anpflanzungen entlang öffentlicher Straßen und Wege

Immer wieder kommt es zu Beschwerden von Bürgern, dass Äste, Zweige und Blattwerk von Bäumen, Hecken u.ä. der Privatgrundstücke in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und somit die Nutzung der Gehwege, Radwege, Parktaschen und Straßen stark beeinträchtigen. Auch von Seiten des Müllabfuhrunternehmens wird beklagt, dass die auf den hinteren Trittbrettern mitfahrenden Kollegen durch zurückschlagende Äste gefährdet und verletzt werden.

Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass keine überhängenden Äste, Zweige etc. in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Über der Straße bzw. Fahrbahn muss ein freier Luftraum von 4,50 Metern gegeben sein. Auf 2,50 Meter reduziert sich dieser frei zu haltende Lichtraum über Bürgersteigen und Rad- / Gehwegen. Dies gilt sowohl für den Bewuchs innerhalb als auch außerhalb von Ortslagen.

Der Überwuchs stellt eine unerlaubte Sondernutzung des Straßenraums dar. Gemäß § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

Darüber hinaus hat die Gemeinde als Eigentümerin der Straßengrundstücke einen zivilrechtlichen Anspruch auf Entfernung des Überwuchses aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Kommt der Grundstückseigentümer der Entfernung nicht nach, kann die Gemeinde die Äste gemäß § 910 BGB auf seine Kosten selbst entfernen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass Schäden und Schadensersatzansprüche, die sich bedingt durch einen Überwuchs ergeben, ebenfalls zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen.

Zur Vermeidung unnötiger Kosten, Gefahren und Schäden richte ich meine dringende Bitte an Sie, auch im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass die Anpflanzungen auf Ihrem Grundstück regelmäßig zurückgeschnitten werden.

Der notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), welches ansonsten untersagt, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für öffentliche Sicherheit und Soziales unter der Telefonnummer 02206 602-769.

 

Christoph Nicodemus
Bürgermeister


 Pressemitteilung vom 18.06.2025

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