Bekanntmachung 81. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung

Durchführung des Genehmigungsverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Overath

Die folgende vom Rat der Stadt Overath beschlossene Änderung des
Flächennutzungsplans ist von der Bezirksregierung Köln – Dez. 35 – mit nachstehender Verfügung genehmigt worden:

81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Overath
für einen Teilbereich in Overath - Löderich, Zur Friedenskirche,
Verfügung vom 18.03.2025,
Az. 35.22.-2025-0028318 FNP/77

Die Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch hiermit bekanntgemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung wird die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Bei der Stadtverwaltung Overath, im Amt für Bauplanung und Bauordnung, Hauptstraße 10, 51491 Overath, kann während der Sprechzeiten

Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr 
sowie 
Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr

  • der Plan zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes,
  • die Begründung und Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung und
  • die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Verfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,

eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.


Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der 81. Änderung ist aus dem Übersichtsplan (nicht maßstabsgerecht), der Bestandteil der Bekanntmachung ist, ersichtlich.

Geltungsbereich der 81. Flächennutzungsplanänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Overath für einen Teilbereich in Overath - Löderich, Zur Friedenskirche


Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Overath unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Gemeindeordnung NW (Nordrhein-Westfalen) wird hingewiesen:

1.   Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das   Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Abs. 2a beachtlich sind.“

2.   Gemeindeordnung NW § 7 Abs. 6 Satz 1:

"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

      a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

      b)   die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

      c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

      d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."

 

Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 5, § 214 Abs. 1 bis 3 und § 215 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltenden Fassung.

                                                                                                                                  

Hinweise

I. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung
(§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB)

Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Flächennutzungsplans sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

II. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)

  1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in

    § 39 BauGB    (Vertrauensschaden)
    § 40 BauGB    (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme)
    § 41 BauGB    (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen)
    §42 BauGB     (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) 

    bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.


Overath, den 15.05.2025


Gez.
Christoph Nicodemus
Der Bürgermeister


 

Bekanntmachungsanordnung

Die folgende von der Bezirksregierung Köln – Dez. 35 – mit nachstehender Verfügung genehmigte, vom Rat der Stadt Overath beschlossene, 81. Änderung des Flächennutzungsplans mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeinde­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften der Bekanntmachungs­verordnung vom 26.08.1999 (GV NW 1999, S. 516, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) öffentlich bekannt:

81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Overath
für einen Teilbereich in Overath - Löderich, Zur Friedenskirche,
Verfügung vom 18.03.2025,
Az. 35.22.-2025-0028318 FNP/77

Hinweis gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490):

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Overath, den 15.05.2025

Gez.
Christoph Nicodemus
Der Bürgermeister

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