Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“ und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB des Bebauungsplanes Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“ und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB des Bebauungsplanes Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“

Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“ sowie am 08.04.2025 die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB des Bebauungsplanes Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“ gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches beschlossen:

  1. Der Bau- und Planungsausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“, welcher am 22.03.2022 im Normalverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt wurde in ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB zu überführen. Das im Übersichtsplan, Auszug aus der Deutschen Grundkarte, schwarz umrandete Gebiet, stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“ dar.
  2. Der Bau- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 158 „Steinenbrück am Holzbach“ durchzuführen. 

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht eine Wiedernutzbarmachung eines vormals mit Wohnhäusern und einer Lagerhalle bereits überwiegend bebauten sowie erschlossenen Grundstücks. Durch die Bebauung des Plangebiets wird der bereits bebaute rückwärtige Bereich entlang der Olper Straße nachverdichtet. Damit entspricht die Aufstellung des Bebauungsplans dem im § 1 Abs. 5 BauGB verankerten Leitbild der Innenentwicklung. Die Bebauung bereits erschlossener Grundstücke im Innenbereich ist demnach Entwicklungen im Außenbereich vorzuziehen, da dadurch die Inanspruchnahme von unerschlossenen Freiflächen in Außenbereich reduziert und erhebliche Umweltauswirkungen vermieden werden.

Demgemäß erfüllt der Plan die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB und kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das Verfahren soll demnach angepasst werden. Folgerichtig wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen. Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt als zulässig.

Im beschleunigten Verfahren kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Um Bürgerinnen und Bürger, Träger öffentlicher Belange und die politischen Entscheidungsträger umfassend zu partizipieren sowie etwaige Problematiken bereits frühzeitig zu identifizieren, soll dennoch eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

Gleichzeitig wird dazu die SEGO für diese Plangebiet eine Artenschutzprüfung ASP I, eine Prüfung des Schallschutzes aufgrund der Nähe zur Autobahn sowie ein wassertechnisches Gutachten und hydraulische Berechnung zur Renaturierung und Offenlegung des kanalisierten Holzbaches im Plangebiet und des festgesetzten Überschwemmungsgebietes durchführen, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, welche in den Bebauungsplan aufgenommen werden.  

Die Lage des Plangebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan (nicht maßstabsgerecht) zu entnehmen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, die Begründung zum Bebauungsplan sowie die ergänzenden Fachgutachten (Lärmschutzgutachten, Artenschutzprüfung Stufe I, Hydraulischer Nachweis) werden in der Zeit vom 19.05.2025 bis einschließlich 20.06.2025 im Amt für Bauplanung und Bauordnung der Stadt Overath, Hauptstr. 10, 1. Obergeschoss während der nachstehend genannten Dienststunden öffentlich ausgelegt.

morgens:                   montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
nachmittags:            donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

 

Der Entwürfe und die Begründung des Bebauungsplanes sowie die ergänzenden Fachgutachten können ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Overath unter https://www.overath.de/aktuelles/aktuelle-bauleitplanung/ eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Bauleitplan unter der oben aufgeführten Adresse schriftlich (postalisch oder per E-Mail) bei der Stadt Overath eingereicht oder zu den vorbezeichneten Zeiten zur Niederschrift erklärt werden. Nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet der Rat der Stadt Overath in öffentlicher Sitzung über die eingegangenen Stellungnahmen. Das Ergebnis wird mit Angabe der Entscheidungsgründe mitgeteilt. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. (gem. § 3 Abs. 2 S.2 BauGB, § 4a Abs. 6 BauGB)

Die schriftlichen Stellungnahmen richten Sie bitte an die Stadt Overath, Amt für Bauplanung und Bauordnung, Hauptstraße 10, 51491 Overath oder per E-Mail an: planverfahren@overath.de.

Barrierefreiheit: Die erste Etage ist nur über eine Treppe erreichbar. Auskünfte zum Verfahren und Einsichtnahme sind auch im Erdgeschoss auf Anfrage jederzeit möglich. Einen stufenlosen Eingang finden Sie auf der Rückseite des Gebäudes (von der Westseite des Gebäudes aus zugänglich).

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 1 BauGB in der bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltenden Fassung.

Auszug BP 158
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 158

 











Overath, den 08.05.2025

gez.
Christoph Nicodemus
Der Bürgermeister

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