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Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.


Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und diese mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

 

 

Voraussetzungen

 

Die Zulässigkeit einer amtlichen Beglaubigung ist in der Regel dann gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist. Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

Beglaubigt werden von uns z.B. Schulzeugnisse, Einbürgerungsurkunden, Nachweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen oder auch sonstige amtliche Bescheinigungen.

 

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Dokumente, die beglaubigt werden können. Ob eine Beglaubigung bei uns möglich ist, können Sie gerne im Bürgerbüro erfragen.

 

Eine amtliche Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen.

 

In einigen Fällen erfolgt eine Beglaubigung durch die Amtsgerichte. Hierunter fallen beispielsweise Grundbucheintragungen, Gerichtsentscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen.

 

Nicht beglaubigt werden dürfen unter anderem:

  • Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern.
  • Führerscheine, Fahrzeugscheine, ausländische Nationalpässe
  • Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
  • fremdsprachige Schriftstücke
  • gerichtliche Entscheidungen
  • notarielle Urkunden
  • privatrechtliche Verträge, die notariell beurkundet werden müssen

Zum Thema Beglaubigungen, Legalisation, Apostille,  Beschaffung von Urkunden für oder aus dem Ausland informieren Sie sich bitte auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, der Bezirksregierung Köln und des Bundesverwaltungsamtes.

 

 

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Das Original
  • Einseitige Kopien (Die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt)
  • Bei Gebührenbefreiungen Nachweis der Bedürftigkeit

 

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

 Bearbeitungsdauer

  •  Je nach Anzahl der zu beglaubigenden Schriftstücke erfolgt in der Regel eine sofortige Bearbeitung.


-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren

Gebühren

  • Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt pro Seite 4,20 €.
  • Eine Zeugnisbeglaubigung wird mit 2,- € berechnet.
  • Aufgrund einer Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sind Beglaubigungen von Schriftstücken für Arbeits- und Dienstleistungen, für die Berufsausbildung sowie den Besuch von Schulen und Hochschulen leider nicht mehr gebührenfrei.
  • Für die Anfertigung einer Fotokopie wird eine Gebühr von 0,70 € pro Seite erhoben.

 

Die Zahlung der Gebühren ist in bar oder per EC-Karte möglich.

Gebührenbefreiungen

 

Gebührenfrei sind Beglaubigungen z.B. für folgende Angelegenheiten:

  • Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
  • Gnadensachen
  • Fürsorgesachen
  • Nachweise der Bedürftigkeit ( ALG II, Grundsicherung und Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung im Rahmen öffentlicher Aufträge
  • Steuerliche Zwecke

 

Empfänger von Sozialleistungen erhalten bei entsprechendem Nachweis die Beglaubigungen gebührenfrei.


Gebührenermäßigungen

 

Nein