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Satzung der Stadt Overath zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts "Overath-Mitte, Dr.-Ringens-Straße"

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Satzung der Stadt Overath zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts "Overath-Mitte, Dr.-Ringens-Straße"
 
Das Plangebiet ist aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, ersichtlich.
 
Der Rat der Stadt Overath hat am 04.07.2018 folgenden Beschluss gefasst:
 
Der Rat der Stadt Overath beschließt aufgrund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), die Satzung zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts „Overath-Mitte, Dr.-Ringens-Straße“ zu erlassen. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind der anliegenden Satzung zu entnehmen.
 
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts „Overath-Mitte, Dr.-Ringens-Straße“ rechtskräftig.

Die Satzung kann im Rathaus (Planungs- und Bauordnungsamt) der Stadt Overath, Hauptstraße 10, während der Sprechzeiten

Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr

eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Planunterlagen können zusätzlich auf der Homepage der Stadt Overath unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.overath.de/ortsrecht.aspx

Hinweise:

I. Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB)

Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen der Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

II. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in

§ 39 BauGB (Vertrauensschaden )
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme)
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-und Leitungsrechten
und bei Bindungen für Bepflanzungen)
§42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung)
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Overath, den 02.11.2018

gez.
Jörg Weigt
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat am 04.07.2018 beschlossene Satzung zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts "Overath-Mitte, Dr.-Ringens-Straße" mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften der Bekanntmachungsanordnung vom 26.08.1999 (GV NW 1999, S. 516) öffentlich bekannt.

Hinweis gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Overath, den 02.11.2018
 
gez.
Jörg Weigt
Bürgermeister

Übersichtsplan Geltungsbereich