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Reisepass

Für Reisen außerhalb der EU ist in den meisten Fällen ein Reisepass erforderlich. Auf Antrag kann jedem Deutschen ein Reisepass ausgestellt werden.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Nähere Informationen finden Sie auch unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

 

Herstellung durch die Bundesdruckerei Berlin:

  • Standard-Format (32 Seiten)
  • Format für Vielreisende (48 Seiten, erhöhte Gebühr)

 Gültigkeiten:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • nach Vollendung des 24.Lebensjahres: 10 Jahre

 Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • in Overath mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

 Ausnahme:

  • Overath ist Nebenwohnsitz und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen

 

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • bisheriger Reisepass, wenn nicht (mehr) vorhanden, anderer amtlicher Lichtbildausweis
  • (zum Beispiel: Personalausweis)
  • ein aktuelles Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministerium des Inneren
  • bei erstmaligem Antrag auf ein Ausweisdokument ist die Vorlage der neuesten Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Familienstammbuch) erforderlich.
  • bei Bestehen einer Betreuung, die Bestallungsurkunde.

 

Bei Personen unter 18 Jahren:

  • Die Vorsprache des / der Minderjährigen ist erforderlich
  • Persönliche Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter),
  • Sofern ein/e Sorgeberechtigte/r nicht persönlich kommen kann, ist die Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen erforderlich. Bei allein Erziehenden ist ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorzulegen.

    Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben.

    Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.

    Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. In diesem Fall bitte die beim Jugendamt abgegebene Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht vorlegen.

 Hinweis bei geplanter Eheschließung:

 

Ändert sich durch Eheschließung der Familienname, so haben Antragstellerinnen oder Antragsteller die Möglichkeit, schon vorab einen Reisepass mit dem dann gültigen Namen zu beantragen, wenn sofort nach der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt.

 

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

Bearbeitungsdauer

 

Für beide Reisepassarten - 32 und 48 Seiten - (Herstellung durch die Bundesdruckerei):

  • etwa 3-4 Wochen
  • etwa 3-5 Arbeitstage (ohne Gewähr) als Expresspassausstellung (erhöhte Gebühr)
  • Die sofortige Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist ausnahmsweise möglich, wenn bis zum Antritt der Auslandsreise nicht mehr genügend Zeit bleibt, einen Expresspass zu erstellen.

Abholung:

Die Abholung kann durch eine bevollmächtigte, volljährige, Person erfolgen. Bei Antragstellung erhalten Sie auf Wunsch eine Abholvollmacht.

 

-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren

Gebühren

  • Standardausstellung mit 32 Seiten - 70,00 Euro
    (unter 24 Jahren 37,50 Euro)
  • Standardausstellung mit 48 Seiten - 92,00 Euro
    (unter 24 Jahren 59,50 Euro)
  • Expresspassausstellung mit 32 Seiten -  102,00 Euro
    (unter 24 Jahren 69,50 Euro)
  • Expresspassausstellung mit 48 Seiten - 124,00 Euro
    (unter 24 Jahren 91,50 Euro)

 Die Zahlung kann in bar oder per EC-Karte erfolgen.

 

Befreiungen

 

Nein

 

Ermäßigungen

 

Nein