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Personalausweis

Ab 16 Jahren sind Sie ausweispflichtig und müssen somit in Besitz eines gültigen Personalausweises sein (sofern Sie einen gültigen Reisepass haben, genügen Sie der Ausweispflicht ebenso).

Der Personalausweis ist ein Ausweisdokument für den Gebrauch im Inland. Er ist auch gültig für den Grenzübertritt innerhalb der EU, nicht jedoch für Reisen in Länder, in denen Pass- beziehungsweise Visumspflicht besteht. Im internationalen Gebrauch sind Reisepässe das gängige und anerkannte Dokument für den Grenzübertritt. Der deutsche Personalausweis stellt vor diesem Hintergrund lediglich ein Passersatzpapier dar.

 

Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für ihr Reiseziel zuständigen Botschaft oder konsularischen Vertretung, ob das von Ihnen beantragte Dokument zur Einreise akzeptiert wird. Hilfreich sind auch die Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

 

Gültigkeiten:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre

 Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • in Overath mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

 Ausnahme:

  •  Overath ist Nebenwohnsitz und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen.

 

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Bisheriger Personalausweis oder anderer amtlicher Lichtbildausweis (zum Beispiel: Reisepass)
  • ein aktuelles Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministerium des Inneren
  • bei erstmaligem Antrag auf ein Ausweisdokument ist die Vorlage der neuesten Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Familienstammbuch) erforderlich
  • bei Bestehen einer Betreuung, die Bestallungsurkunde

 

Bei Personen unter 16 Jahren:

  • Die Vorsprache des /der Minderjährigen ist erforderlich
  • Persönliche Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter),
  • Sofern ein/e Sorgeberechtigte/r nicht persönlich kommen kann, ist die Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen erforderlich. Bei allein Erziehenden ist ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorzulegen.

    Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben.

    Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.

    Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. In diesem Fall bitte die beim Jugendamt abgegebene Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht vorlegen.

 

Hinweis bei geplanter Eheschließung:

 

Ändert sich durch Eheschließung der Familienname, so haben Antragstellerinnen oder Antragsteller die Möglichkeit, schon vorab ein Ausweisdokument mit dem dann gültigen Namen zu beantragen, wenn sofort nach der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor der standesamtlichen Trauung erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt. 

 

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Nur der/die Antragsteller/in persönlich kann den Antrag stellen. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
  • Die Abholung des Ausweises ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Eine entsprechende Abholvollmacht finden sie unter „Downloads“

 

Bearbeitungsdauer

  • Etwa 2 Wochen (Herstellung durch die Bundesdruckerei).
  • Die sofortige Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist möglich

-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren

Gebühren

Bei der Ausstellung eines Personalausweises fallen Gebühren an:

  • 22,80 Euro für unter 24-Jährige
  • 37,00 Euro für über 24-Jährige

Die Zahlung kann in bar oder per EC-Karte erfolgen.

 

Befreiungen

 

Eine Gebührenbefreiung ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Ermäßigungen

 

 

Eine Gebührenermäßigung ist grundsätzlich nicht möglich.