Öffentlicher Personennahverkehr (kurz: ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
In allen Teilen des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen.
ÖPNV im Sinne des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV vom 7.03.1995 ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage in Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit 1 Stunde nicht übersteigt.
Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen, Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt.
Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für Seilbahnen.