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Straßenaufbruch

Sie wollen im öffentlichen Straßenraum eine Baumaßnahme (z.B. Herstellen von Ver- oder Entsorgungsleitungen) durchführen und müssen dafür den Gehweg und/oder die Fahrbahn aufbrechen.

Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.

Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).

Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.

Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.

·         Sascha4aeeec3e2dd9446091be45bc45727b83.Herder@650e2d355fd2450b8f6908173d564d66strassen.nrw.de

·         patrick4a0381817c714146ac727ccca23124a6.hahn@f966ead151814ecf98e8e5b62b72284astrassen.nrw.de

 

 Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).

Broschüren