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Lernmittelfreiheit

kostenlose Überlassung von Lernmitteln

Grundsätzlich (§ 96 SchulG) werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages – abzüglich eines Eigenanteiles – Lernmittel zu befristetem Gebrauch unentgeltlich überlassen (Prinzip der Ausleihe). In Ausnahmefällen können Lernmittel, falls wegen der Art der Lernmittel erforderlich, zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
 
Die Beträge, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen, sind durch die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG festgelegt.
 
Der Eigenanteil der Eltern beträgt 1/3 des Durchschnittsbetrages.
 
Zur Zeit gelten folgende Durchschnittsbeträge:

  • Primarstufe Grundschule   48,00 € Eigenanteil: 16,00 €
  • Sekundarstufe 1             102,00 € Eigenanteil: 34,00 €
  • Sekundarstufe 2             93,00 € Eigenanteil: 31,00 €

 

Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch. Dieser Personenkreis kann beim Schulträger einen Antrag auf Erstattung des Eigenanteils stellen. Diese Regelung gilt nicht für die Bezieher von ALG I oder II.
 
Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technischer Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel.