Menü

Schulkinderfassung

Erfassung von Schulkindern

1.  Einschulung schulpflichtiger Kinder

Der Stichtag für das Einschulungsalter ist der 30. September.

Alle Kinder, die jeweils bis zum genannten Stichtag das 6. Lebensjahr vollenden, werden in demselben Kalenderjahr schulpflichtig.

Die Daten der Lernanfänger werden in Zusammenarbeit mit der Einwohnermeldeabteilung ermittelt. Zum Ende des vorhergehenden Jahres, in der Regel im September/Oktober, erhalten die Erziehungsberechtigten ein Informationsschreiben zur Schulanmeldung durch die Stadtverwaltung. Die Eltern werden hierin über den Ablauf der Einschulung informiert.

Zunächst werden alle erfassten Lernanfänger vom Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises zur schulärztlichen Untersuchung eingeladen. Gleichzeitig mit der schulärztlichen Untersuchung, welche in den Räumen der Schule stattfindet, wird die Anmeldung des Kindes in der jeweiligen Grundschule vorgenommen. Die Anmeldung ist mit dem persönlichen Kennenlernen des Kindes verbunden, so dass die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulärztlichen Untersuchung eine erste Einschätzung hinsichtlich der Schulfähigkeit des Kindes vornehmen kann.

Grundsätzlich werden alle Eltern in der oben beschriebenen Weise im voraus informiert. Allerdings können aus technischen Gründen nur die Schulanfänger berücksichtigt werden, die bis zum jeweiligen Einschulungsstichtag des Kalenderjahres in der Stadt Overath wohnhaft sind. Falls Zuzüge in der zweiten Jahreshälfte erfolgen, ist es notwendig, dass sich die Erziehungsberechtigten entweder frühzeitig an die zuständige Schule oder das Schulverwaltungsamt der Stadt Overath wenden.

2. Anträge auf vorzeitige Einschulung

Den Eltern bleibt es unbenommen, für ein nach dem jeweiligen Stichtag geborenes Kind eine frühere Einschulung zu beantragen, wenn es schulfähig ist. Kinder, die nach dem 30.September das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern auch ein Jahr später eingeschult werden, ohne dies im Einzelnen begründen zu müssen.

Grundschulbezirke

Die bisherigen Grundschulbezirke sind per Gesetz ab dem 01.08.2008 aufgehoben. Es besteht somit für die Schulneulinge grundsätzlich die freie Schulwahl.

Jedes Kind hat allerdings einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung.

Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten besteht allerdings nur beim Besuch der nächstgelegenen Grundschule.