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Wahlbezirke

Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke

Im Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist die Bildung der Wahlbezirke für Kommunalwahlen in den Städten und Gemeinden geregelt. Die Kommunen müssen bis spätestens acht Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluss des Wahlausschusses die Einteilung vornehmen. 
 
Auch wenn keine Veränderungen gegenüber der derzeitigen Einteilung erforderlich oder beabsichtigt sind, muss die Wahlbezirkseinteilung vom Wahlausschuss vor jeder Wahl neu festgestellt werden. Die Einteilung ist von der Wahlleiterin / dem Wahlleiter unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses, öffentlich bekannt zu geben; dies kann in der Form der vereinfachten Bekanntmachung geschehen. Mit der Veröffentlichung der Beschlüsse beginnt die Frist zur Wahl der Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen für die Wahlbezirke.
Die Grundsätze für die Wahlbezirkseinteilung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG:
 (1) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden.
 
(2) Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlbezirke richtet sich nach der Einordnung der Gemeinden und Kreise in Größenklassen im Sinne von § 3 Abs. 2 KWahlG. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode veröffentlicht worden ist.

Die derzeit gültige Einteilung der Wahl-/Stimmbezirke finden Sie hier.

Bei den Kreistagswahlen gehört Overath zu den Wahlbezirken:
Kreiswahlbezirk 22: Stadtwahlbezirke 11 bis 14   
Kreiswahlbezirk 23: Stadtwahlbezirke 1, 2 und 5 bis 9
Kreiswahlbezirk 24: Stadtwahlbezirke 3, 4, 10 und 15 bis 19 

Bei der Landtagswahl gehört Overath zum Wahlbezirk 22

Bei der Bundestagswahl gehört Overath zum Wahlkreis 100.