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Angaben nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz

Zur Herstellung von mehr Transparenz sind die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger/innen nach § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes verpflichtet, dem Bürgermeister Auskunft zu geben über:

  • den ausgeübten Beruf
  • Beraterverträge
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien


Diese Angaben sind zu veröffentlichen.
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